Grundsteuer

Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben.
Das Finanzamt nimmt die Bewertung eines grundsteuerpflichtigen Objekts vor.

Der Eigentümer erhält vom Finanzamt einen Einheitswertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid. Aus dem Grundsteuermessbescheid geht der Grundsteuermessbetrag und der Zeitpunkt des Beginns der Grundsteuerschuld hervor.
Fragen zur Bewertung eines Grundstücks erteilt die Bewertungsstelle des Finanzamts Biberach.

Die Gemeinde erhält vom Finanzamt ebenfalls den Grundsteuermessbescheid.Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch Anwendung des Hebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag.

Der Hebesatz der Gemeinde Schemmerhofen beträgt zur Zeit

für die Grundsteuer A:
(land-u. forstw. Grundstücke, Stückländerei)
320 v.H.
für die Grundsteuer B:
(Wohn-und Geschäftsgrundstücke)
310 v.H.

Die Jahresgrundsteuer ist ab einem Betrag

von 30 Euro
in 4 Raten
fällig am 15.02., 15.05.,15.08. und 15.11
von 15 – 29 Euro
in 2 Raten
fällig am 15.02. und 15.08.
unter 15 Euro
in einem Betrag
fällig am 15.08.

zu entrichten. Auf Antrag (86,9 KB) ist auch eine einmalige Zahlung (Jahreszahler) möglich.

In diesem Fall ist die Gesamtschuld am 01.07. fällig. Der Antrag auf Jahreszahlung muss bis Ende November der Gemeinde vorliegen und kann dann ab dem Folgejahr berücksichtigt werden. Eine Änderung während des Jahres ist nicht möglich.

Zu den jeweiligen Fälligkeiten ergeht keine Aufforderung. Es ist deshalb empfehlenswert, der Gemeinde eine Abbuchungsermächtigung (104,7 KB) zu erteilen, damit bei nicht rechtzeitiger Zahlung keine Mahn- und Säumnisgebühren anfallen.

Bei der Teilnahme am Bankeinzugsverfahren werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen vom Bankkonto abgebucht. Zu Beginn eines Jahres werden nur noch Grundsteuerjahresbescheide zugestellt, wenn eine Änderung eintritt, z. B. bei Hebesatz- oder Messbetragsänderungen oder bei Eigentumswechsel. Soll der Bescheid einer anderen Person zugestellt werden kann hierfür online eine Vollmacht ausgefüllt werden. Diese sollte unterschrieben an uns zurückgesandt werden.

Bei Eigentumswechsel (z. B. Grundstücksverkäufen) während des Jahres bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Verkauf stattgefunden hat. Die Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin ist nur privatrechtlich von Bedeutung und gilt nur im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber.

Download Merkblätter DSGVO

Merkblatt - Sonstige Abgabenverwaltung (515,6 KB)
Merkblatt - Grund- und Gewerbesteuer (532,2 KB)