Schankerlaubnis
Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz
Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass bei jeder öffentlichen Veranstaltung durch Vereine oder Personen, bei der Getränke und Speisen öffentlich zum Verkauf angeboten werden, unbedingt ein Antrag auf eine Gestattung nach § 12 GastG (Schankerlaubnis) zu stellen ist. Der Antrag ist mindestens 2 Wochen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung zu stellen. Der Antrag ist deshalb so rechtzeitig zu stellen, weil nach dem Gaststättengesetz Mehrfertigungen dieser Gestattung an verschiedene Behörden (u. a. Wirtschaftskontrolldienst) verschickt werden müssen. Wer ohne entsprechende Gestattung eine solche Veranstaltung durchführt, handelt nach § 28 GastG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Schriftlicher Antrag.
Verfahrensablauf
Auf schriftlichen Antrag stellt die Gemeindeverwaltung die Gestattung aus. Die erforderlichen Mehrfertigungen werden an die zuständigen Behörden weitergeleitet.
Fristen
mind. 2 Wochen vor der Veranstaltung
Erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag, ggf. Werbung
Kosten
1. Tag der Veranstaltung 20,00 Euro, jeder weitere Tag 5,00 Euro
Bearbeitungsdauer
i.d.R 1 Woche
Hinweise
Schriftlicher Antrag Gestattung finden Sie unter
https://www.schemmerhofen.de/Home/Rathaus+_+Buergerservice/Rathausvordrucke.html
Rechtsgrundlage
§ 12 Gaststättengesetz
Freigabevermerk
.